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Satzung

  • 1    Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Primus” und trägt mit seiner Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein” (e.V.).
Sitz des Vereins ist Gladbeck.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2    Ziel und Zweck des Vereins

Ziel und Zweck des Vereins ist es, die schulische und allgemeine Bildung und Erziehung von Schülern und Studenten verschiedener Länder mittels entsprechender Stütz- und Aufbaukurse und anderer Lernangebote voranzutreiben, den internationalen Austausch und multikulturelle Begegnungen von Schülern und Studenten verschiedener Nationen zu fördern und in Koordination mit entsprechenden in der BRD und im Ausland tätigen Organisationen abzuwickeln, um bei den jungen Menschen Verständnis für die unterschiedlichen Kulturen, Religionen, Sitten, Gebräuche und Werte zu wecken, bestehende Vorurteile abzubauen und somit einen Beitrag zur internationalen Völkerverständigung zu leisten.
Zur Erfüllung dieses Zwecks stellt sich der Verein folgende Aufgaben:.
a) Organisation und Durchführung von Lern-, Stütz- und Aufbaukursen für Schüler und Studenten, sowie die Einrichtung von Sprachkursen und einer Bibliothek.
b) Organisation und Abwicklung von Eltern- und Kulturabenden, Seminaren, Vorträgen und Tagungen unter Einbeziehung von Referenten aus der Türkei und anderen Ländern zu aktuellen und wissenschaftlichen Themen.
c) Organisation und Durchführung von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen sowie Studienreisen.
d) Vergabe von Stipendien an förderungswürdige Schüler und Studenten aus dem In- und Ausland, die in der BRD oder auch im Ausland ihre schulische und/oder akademische Ausbildung beginnen wollen.

  • 3    Gemeinnützigkeit
  1. a) Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    d) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke des Vereins fällt das nach Begleichung etwaiger Schulden verbleibende Vermögen an den „Giseb e.V.“ (Augustastr. 1, 45879 Gelsenkirchen), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  • 4    Politische Neutralität

Der Verein verfolgt keine politischen Absichten. Er ist politisch neutral.

  • 5     Mitgliedschaft, Eintritt, Kündigung und Verlust
  1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die gewillt sind, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu fördern.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Ablehnungen müssen nicht begründet werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluß.
  4. Die Kündigung ist nur zum Schluß eines Beitragsjahres zulässig. Sie muß mindestens drei Monate vorher schriftlich durch einen eingeschriebenen Brief dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
  5. Der Ausschluß darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt oder mit dem Mitgliedsbeitrag trotz wiederholter Mahnung im Rückstand bleibt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Sitzung einstimmig.
  6. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie müssen den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichten.
  • 6    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluß des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

  • 7    Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen, die den Jahresbeitrag geleistet haben.
  2. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im zweiten Halbjahr des Kalenderjahres, vom Vorstand einberufen.
  3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen durch einfachen Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom Schriftführer geleitet.
  6. Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist vorn Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von dem von der Versammlung gewählten Protokollführer eine zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen.
  8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte:
  1. a)    Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    b)    Festsetzung des Jahresbeitrages
    c)    Beschlußfassung über Satzungsänderungen
    d)    Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr.
    e)    Entlastung des Vorstandes
  • 8    Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
  2. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  5. Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer einstellen und ein Büro einrichten.
  • 9    Finanzen
  1. Spenden von privater oder amtlicher Herkunft können angenommen werden.
  2. Die Vereinsgelder werden auf dem Vereinskonto aufbewahrt. Das Geld kann nur vom Vorsitzenden oder vom Kassierer abgehoben werden.
  3. Der Vorstand verfügt über Vereinsgelder, um die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu verwirklichen.
  4. Die den Vorstandsmitgliedern aufgrund der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstandenen Unkosten können in gesetzlich zulässiger Höhe erstattet werden.
  5. Einnahmen sowie Ausgaben aller Art müssen schriftlich belegt werden.
  • 10    Mitgliedsbeitrag
  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Höhe, Staffelung, Fälligkeit und Zahlungsart des Mitgliedsbeitrages werden vom Vorstand festgelegt.
  • 11    Zusammenarbeit

Der Verein kann mit anderen Vereinen Kontakt aufnehmen.

  • 12    Niederlassungen des Vereins

Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Niederlassungen eröffnet werden.

  • 13    Auflösung des Vereins und Liquidationsberechtigung bei Wegfall der bisherigen Zwecke

Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Der Beschluss der Schließung des Vereins erfolgt mit einer 2/3 Mehrheit der zu der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

  • 14    Rechtliche Beschlüsse
  1. Für die in der Satzung fehlenden Punkte gelten die Bestimmungen des Vereinsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.